Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Ziel und Zweck einer Vorsorgevollmacht im Allgemeinen ist, die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung zu verhindern, obwohl man dauernd oder vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu ordnen. Das Gericht kennt Ihre Wünsche und Ihre familiären Verhältnisse nicht und wird, wenn eine Betreuung notwendig wird, nach bestem Wissen und Gewissen einen Betreuer auswählen und verpflichten. Das kann ein Angehöriger sein, dessen Entscheidungen Sie nie und nimmer unterworfen werden wollten, das kann auch ein Fremder sein, z.B. ein Berufsbetreuer. Selbst wenn die Auswahl des Gerichts sich mit Ihren eigenen Wünschen deckt, ist ein Bevollmächtigter viel freier in seinen Entscheidungen und seinem Handeln als ein gerichtlich  bestellter Betreuer.

Die Auswahl der Person, die entscheiden und handeln soll, wenn man selbst  es nicht kann, ist bei Unternehmern noch wichtiger als bei Privatpersonen. Der Bevollmächtigte soll  nicht nur den - mutmaßlichen - Willen des Vollmachtgebers kennen, er  muss auch den wirtschaftlichen Sachverstand haben, ein Unternehmen mindestens vorübergehend zu führen. Fällt der Unternehmer dauerhaft  oder für unbestimmte, wahrscheinlich aber lange Zeit aus, muss der Bevollmächtigte auch das Rückgrat haben, das Unternehmen zu veräußern, zu liquidieren, zu schließen.

Eine Patientenverfügung wird in aller Regel zusammen mit einer Vorsorgevollmacht errichtet, weil nur mit ihr für die Zukunft ausreichend vorgesorgt ist.

Man kann hier entscheiden, wann die moderne Medizin in  ihre Schranken gewiesen werden soll, wann lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden sollen und ob Schmerzlinderung auch dann erfolgen soll, wenn die verbleibende Lebensspanne dadurch verkürzt wird.

Wer möchte, kann hier auch seine Entscheidung für oder gegen Organspende dokumentieren. Je präziser hier die Bestimmungen sind, die der Betroffene zum Ausdruck bringt, desto erträglicher macht er seinen Angehörigen eine ohnehin schwierige Situation.